Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb kann zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Auch innerhalb dieser Frist fällt aber keine Steuer an, wenn die Immobilie ausschließlich oder im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Hierzu zählt allerdings nicht die Nutzung zur Vermietung oder die Nutzung zu beruflichen Zwecken. Ein Arbeitszimmer fällt somit eigentlich aus der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken heraus – meinte zumindest ein Finanzamt aus Nordrhein-Westfalen.
Ein mit dieser Rechtsauffassung konfrontiertes Eigentümerehepaar ließ sich das aber nicht gefallen und klagte vor dem Finanzgericht Köln (FG) gegen die Festsetzung von Einkommensteuer auf einen anteiligen Veräußerungsgewinn. Das FG folgte zwar der Auffassung des Finanzamts, dass eine anteilige berufliche Nutzung der eigenen Wohnung die private Nutzung ausschließt. Allerdings führte das nicht dazu, dass ein Veräußerungsgewinn festgesetzt werden konnte.
Besteuert werden kann ein „Gebäudeteil“ nur, wenn er ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt. Bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmer ist das aber nicht der Fall. Abgesehen davon ist eine Besteuerung auch deshalb abzulehnen, weil die Kosten eines Arbeitszimmers oftmals nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht bzw. überhaupt steuerlich anerkannt werden. Das Finanzamt weiß also nur manchmal von einer nichtprivaten Nutzung im Eigenheim. Das würde dazu führen, dass manche Veräußerungen besteuert werden und manche nicht, obwohl letztendlich der gleiche Sachverhalt vorliegt.
Ein Verstoß gegen das grundgesetzlich verankerte Gleichheitsgebot wäre vorprogrammiert.
Hinweis: Sie haben Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer? Gerne beraten wir Sie ganz konkret, wie und wann Sie beruflich bedingte Aufwendungen geltend machen können. Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin, in dem wir Ihre Fragen besprechen können.